AGBs

Allgemeine Vertragsbedingungen
zur ambulanten und stationären Behandlung eines Tieres

1. Vereinbarung, Leistungsumfang und Kosten der Behandlung

1.1 Einlieferung zur ambulanten oder stationären Untersuchung / Behandlung

Auf der Basis des seitens des Auftraggebers mitgeteilten und im Aufnahmeschein vermerkten Einlieferungs­grunds zum Einlieferungszeitpunkt erfolgt die Untersuchung / Behandlung des aufzu­nehmenden Tieres ambulant oder im Rahmen einer stationären Aufnahme. Im ambulanten Bereich der Fahrpraxis erfolgt die Untersuchung / Behandlung ebenfalls auf der Grundlage des seitens des Auftraggebers mitgeteilten Grundes zur Auftragserteilung. Dem Auftraggeber ist bekannt und bewusst, dass sich die Notwendig­keit einer stationären Aufnahme auch im Verlaufe einer jeden ambulanten Untersuchung / Behandlung ergeben bzw. zeigen kann.

Die stationäre Aufnahme kann in dringenden Fällen zu jeder Tages- und Nachtzeit als Notaufnahme erfolgen.

Die Pferdeklinik Meerbusch ist berechtigt, das aufgenommene Tier, sofern dies aus veterinär­medizinischen (z.B. Infektions­krankheiten o.ä.) oder betrieblichen Gründen (z.B. Verzug des Auftraggebers mit der Abholung) ihr sinnvoll erscheint, auch anderweitig, d.h. abseits des räumlichen Klinik­bereichs unter­zubringen / unterbringen zu lassen.

1.2 Beginn und Ende der Untersuchung / Behandlung

Die Untersuchung / Behandlung des zu Untersuchungs- / Behandlungs­zwecken vorgestellten Tieres beginnt mit der Aufnahme von veterinär­medizinischen Untersuchungs- / Behandlungsmaßnahmen (gleich, ob ambulant oder stationär). Ihr hat grds. die Anmeldung unter Abgabe des vollständig ausgefüllten und unter­schriebenen Aufnahme­scheins nach der Einlieferung / Vorstellung des zu unter­suchenden / zu behandelnden Tieres voraus zu gehen.

Die Behandlung endet in dem Zeitpunkt der Übernahme des Tieres durch den Auftraggeber oder eine von ihm zur Entgegennahme autorisierten Person und Entlassung durch den behandelnden Tierarzt. Der Auftraggeber wird von der Klinik über den Eintritt der Entlassungs­reife informiert. Nach Mitteilung von der Entlassungs­reife ist das behandelte Tier vom Auftraggeber unverzüglich abzuholen / abholen zu lassen. Die Abholung hat innerhalb von längstens 48 Stunden zu erfolgen.

1.3 Behandlungsumfang

a. Der beauftragte Umfang der Behandlung bestimmt sich nach dem im Aufnahme­schein dokumentierten Einlieferungs­grund unter Berücksichtigung der im Aufnahme­schein / Anamnesebogen vom Auftraggeber vermerkten Angaben sowie den im Behandlungs­verlauf (ambulant oder stationär) nachträglich als tierärztlich geboten erachteten und mit dem Auftraggeber abgestimmten, weiteren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen. Unabhängig von mit dem Auftraggeber abgestimmten Untersuchungs- und Behandlungs­maßnahmen bestimmt sich deren Umfang an dem veterinär­medizinisch und tierschutz­rechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen).

b. Dem Auftraggeber ist bekannt und bewusst, dass diejenige Pflege des aufzunehmenden Tieres, die über das zur Heil­behandlung notwendige hinaus­geht nicht Vertrags­bestandteil und daher von der Pferdeklinik Meerbusch auch nicht geschuldet ist.

1.4 Behandlungskosten

a. Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten (Heilbehandlungs-) Auftrags ambulant und / oder stationär erbrachten tierärztlichen Leistungen.

b. Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebühren­ordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Einlieferungs­zeitpunkt maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten („Behandlungs­preise“) abgerechnet, insbesondere soweit die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält.

c. Kosten für Medikamente und Behandlungs- und/oder Operations­material sind ebenfalls Behandlungs­kosten im Sinne dieser Vertrags­bedingungen und werden als solche durch die Pferdeklinik Meerbusch abgerechnet. Sämtliche sonstigen für die mit der Einstellung des aufzu­nehmenden Tieres im Rahmen einer stationären Aufnahme auf Seiten der Pferdeklinik Meerbusch erbrachten Leistungen, wie z.B. Futter, Unterstellungs- und Hufschmiede­kosten zählen ebenfalls zu den Behandlungs­kosten.

Für jeden angefangenen Tag der Einstellung – wobei der Tag insoweit mit 08:00 Uhr beginnt -, wird der Tagessatz in Rechnung gestellt.

d. Sämtliche zum Einlieferungszeitpunkt vorab angegebenen Behandlungs­kosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grds. nicht abschließend, da der Heilbehandlungs­verlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinär­medizinischen Maßnahmen in den seltensten Fällen vorhersehbar sind.

1.5 Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten

a. Die Behandlungskosten sind unmittelbar nach Rechnungstellung und grds. vor Abholung des Tieres in bar oder durch die seitens der Pferdeklinik Meerbusch jeweils angebotenen bargeldlosen Zahlungs­formen auszugleichen. Der Auftraggeber bleibt gegenüber der Pferdeklinik Meerbusch auch dann alleiniger Kosten­schuldner aller Behandlungskosten, wenn durch ihn unter „III. Erklärungen des Auftraggebers“ ein abweichender Rechnungs­empfänger angegeben worden ist, es sei denn, der vom Auftraggeber angegebene abweichende Rechnungs­empfänger tritt der Schuld des Auftraggebers durch schriftliche Erklärung der Pferdeklinik Meerbusch gegenüber bei.

b. Soweit Versicherungsschutz durch die im Aufnahmeschein genannte/n Versicherung/en besteht, tritt der Auftraggeber seine aus den maßgeblichen Versicherungs­bedingungen (siehe Aufnahmeschein) im Versicherungs­fall gegen die Versicherung zustehenden Zahlungs­ansprüche hiermit unwider­ruflich an die diese Abtretung annehmende Pferdeklinik Meerbusch ab und ermächtigt die Versicherung, gegen Vorlage der Rechnung die Zahlung direkt an die Pferdeklinik Meerbusch zu leisten. Die vorliegende unwider­rufliche Abtretung erfolgt erfüllungshalber, sodass der Auftraggeber insoweit Zahlungs­schuldner bleibt, als die Versicherung keine oder nur teilweise Zahlung leistet.

c. Die Pferdeklinik Meerbusch ist jederzeit, insbesondere bei längerem stationärem Aufenthalt des aufzunehmenden Tieres und/oder hohen Behandlungs­kosten berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Voraus­zahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

d. Die Pferdeklinik Meerbusch weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Behandlungs­kosten nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist. Gebühren für Behandlungen und Operationen sind insbesondere auch dann vom Auftraggeber zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.

2. Tierwohl / Euthanasie / Wegfall des Versicherungsschutzes

a. Die Pferdeklinik Meerbusch ist berechtigt, vorbehaltlich anderslautender und von dem Auftraggeber im konkreten Fall erteilten Anweisungen, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen – auch soweit diese über den mit Einlieferung anfänglich vereinbarten Leistungs­umfang hinausgehen – ohne erneute ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers durchzuführen, soweit dies zum Erreichen des Behandlungs­zieles und Erhaltung des Tierwohls förderlich / notwendig ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer aus veterinär­medizinischer Sicht alternativlosen tier­schutz­rechtlich gebotenen Euthanasie des aufzu­nehmenden Tieres (z.B. bei unheilbaren Leiden und / oder wenn weitere Behand­lungs­maßnahmen keinen Erfolg versprechen und dem Tier längere Qualen erspart werden sollen), sowie im Fall von Gefahr im Verzug (z.B. bei gemein­gefährlichen Tieren).

b. Nach Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall wird die Pferdeklinik Meerbusch den Auftraggeber von der Krankheits­entwicklung unterrichten und ihn vorab über weitere Maßnahmen beraten.

c. Im Falle einer Euthanasie / Nottötung weist die Pferdeklinik Meerbusch  ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungs­schutz der seitens des Auftraggebers abge­schlossenen Tierlebens- / Unbrauch­barkeits­versicherung gefährdet ist / wegfallen kann, sofern der Auftraggeber nicht vorab einer Euthanasie / Nottötung die Einwilligung der Versicherung einholt, die regel­mäßig nur dann erteilt wird, wenn der Leidens­zustand des Tieres durch bewährte veterinär­medizinische Behandlungs­methoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidens­zustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.

d. Soweit im Einzelfall eine Not- oder Krank­schlachtung des Tieres veterinär­medizinisch indiziert ist, wird dieses über den nächstgelegenen Notschlachtbetrieb verwertet > vorbehaltlich im Vorhinein durch den Auftraggeber anderslautender in Textform mitgeteilter Wünsche (z.B. Einäscherung) < und der Erlös durch die Pferdeklinik Meerbusch für den Auftraggeber eingezogen. Die Kosten der Tierkörper­beseitigung hat der Auftraggeber zu tragen. Die Pferdeklinik Meerbusch ist berechtigt, einen etwaigen für den Tierkörper erzielten Verwertungs­erlös gegen die eigenen Vergütungs­forderungen zu verrechnen.

3. Herausgabe des aufgenommenen Tieres und Pfand- bzw. Verwertungs­recht der Pferdeklinik Kirchheim, Niederlassung Empfingen

a. Die Herausgabe des Tieres erfolgt ggü. dem Auftraggeber oder einer von jenem zur Abholung des Tieres autorisierten Person vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall nur nach Begleichung aller offenen Rechnungs­positionen, Vorlage des Aufnahmescheins sowie zu einer zuvor ausdrücklich von der Klinik mitgeteilten Zeit verbunden mit der Aufforderung zur Abholung. Zur Überprüfung einer weiter­gehenden Legitimation des Abholers ist die Pferdeklinik Meerbusch hierbei nicht verpflichtet.

b. Sofern das Tier zwei Wochen nach dem zur Abholung mitgeteilten Termin immer noch nicht abgeholt worden sein sollte, ist die Pferdeklinik Meerbusch nach vorheriger Ankündigung beim Auftraggeber und unter angemessener Würdigung der insgesamt entstandenen Kosten sowie des Wertes des Tieres berechtigt, ihre offenen Forderungen aus der (Pfand-)Verwertung des aufgenommenen Tieres zu befriedigen.

c. Der Pferdeklinik Meerbusch wird durch bzw. im Auftrag des Eigentümers wegen jedweder fälliger Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Behandlungs­vertrag ein Pfandrecht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1204 ff. BGB am aufzunehmenden Tier sowie etwaig eingebrachtem Zubehör) eingeräumt. Die Pferdeklinik Meerbusch ist berechtigt, ihre offenen Forderungen – abhängig von deren Höhe und damit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis­mäßigkeit – aus der Verwertung des Tieres und/oder des Zubehörs zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufs­berechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.

4. Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung

a. Die in der Pferdeklinik Meerbusch angefertigten Originale der Kranken­unterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungs­befunde und sämtliche Unterlagen bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgenbilder), stellen Eigentum der Pferdeklinik Meerbusch dar. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe von Original­unterlagen.

Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Behandlungs­unterlagen einzusehen. Kopien der Behandlungs­unterlagen können dem Auftraggeber auf Wunsch und gegen Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zur Verfügung gestellt werden.

b. Der Auftraggeber hat von ihm gewünschte Erkundigungen über den Krankheits- und Behandlungs­verlauf des Tieres eigenständig einzuholen. Auskünfte über das behandelte Tier erteilt hierbei einzig und allein der behandelnde bzw. jeweils diensthabende Tierarzt. Den Tiermedizinischen Fachangestellten, Tierpflegern /innen sowie Verwaltungs­mitarbeitern / innen ist es durch die Pferdeklinik Meerbusch als deren Arbeitgeber untersagt, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1 Auskunfts- und Versicherungspflicht des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu behandelnden / aufzunehmenden Tier sowie zu sonstigen für die ambulante oder stationäre Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheits­gemäß zu machen.

b. Dem Auftraggeber obliegt es ferner, für ausreichenden Versicherungs-, insbesondere Haftpflicht­schutz zu sorgen und auf Anforderung der Pferdeklinik Meerbusch das Bestehen eines solchen Versicherungs­schutzes sowie dessen Umfang (u.a. durch Mitteilung der Versicherungs­summe und Vorlage der Versicherungspolice) nachzuweisen.

c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Pferdeklinik Meerbusch über fremde Eigentums­rechte am zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltens­auffälligkeiten, Futter- oder Medikamenten­unverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs (6) Wochen) vollständig und wahrheits­gemäß aufzuklären.

5.2 Behandlung bei Therapienotstand

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das aufzunehmende Tier im Falle eines sog. Therapie­notstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittel­liefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG). Ihm ist bekannt, dass das aufzunehmende Tier dann nicht der Lebensmittel­gewinnung zugeführt werden darf und die unwider­rufliche Eintragung des Status der Arznei­mittel­behandlung in den Papieren als „Nicht-Schlachtpferd“ zu erfolgen hat.

5.3 Besuchsrecht

Die Besuchszeiten ergeben sich aus dem Aushang bzw. durch Mitteilung der Pferdeklinik Meerbusch.  Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchs­zwecken sowie vor dem Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdeklinik Meerbusch ist zwingend die Erlaubnis des jeweils dienst­habenden Tierarztes einzuholen.

6. Haftungsbeschränkung und Verjährungs­verkürzung

6.1 Haftung

a. Eine Haftung der Pferdeklinik Meerbusch, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungs­gehilfen gegenüber dem Auftraggeber als Vertrags­partner des Behandlungs­vertrages ist auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflicht­verletzungen der Pferdeklinik Meerbusch, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungs­gehilfen, die im Zusammenhang mit der von der Pferdeklinik Meerbusch durch­geführten Behandlung stehen, beschränkt.

Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung für Personen­schäden betroffen ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflicht­verletzung der Pferdeklinik Meerbusch, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen beruht.

Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durchführung des Behandlungs­vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkennt­nissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Haupt­pflichten).

b. Zwischen Auftraggeber und Pferdeklinik Meerbusch wird die Haftung der Pferdeklinik Meerbusch, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungs­gehilfen für Schadens­ersatz­ansprüche wegen einer schuldhaften Pflicht­verletzung des Behandlungs­vertrages für Fälle von fahrlässig verursachten Sach- und Vermögens­schäden der Höhe nach auf einen Betrag pro Schadenfall in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt.

c. Die Haftung der Pferdeklinik Meerbusch, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungs­gehilfen für fahrlässig verursachte Sach- und Vermögens­schäden am Tier / Pferd des Auftraggebers infolge von Diebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion ist der Höhe nach auf den für derartige Schadens­ereignisse versicherten Betrag pro Schadenfall der bei der Klinik hierfür bestehenden Tierleben­versicherung in Höhe von EUR 200.000,00 beschränkt.

d. Für außerhalb des Einfluss- bzw. Verantwortungs­bereichs der Pferdeklinik Meerbusch verursachte Schäden, insbesondere während des Transports, Ver-/Entladens und/oder der Pflege bzw. Bewegung des aufzunehmenden Tieres während des Aufenthalts in der Pferdeklinik Meerbusch durch den Auftraggeber selbst oder dessen Hilfspersonen, ist die Haftung der Pferdeklinik Meerbusch, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungs­gehilfen ausgeschlossen.

6.2 Verjährungsverkürzung

Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein (1) Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchs­begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungs­erleichterung nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus Pflicht­verletzungen, welche die Pferdeklinik Meerbusch, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungs­gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, ebenso wenig in Bezug auf die Haftung für am Menschen verursachte Körper- und Gesundheits­schäden. Diese Verjährungs­erleichterung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungs­vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Haupt­pflichten).

7. Schlussbestimmungen

7.1 Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Pferdeklinik Meerbusch berechtigt, wenn seine eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig fest­gestellt ist. Hinsichtlich der Gelt­endmachung eines Zurück­behaltungs­rechts gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.2 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Behandlung des Tieres ergebenden Streitig­keiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechts­streitigkeit. Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Pferdeklinik Meerbusch.

Stand: 14.02.2023